Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/2#abs-1 (1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/2#abs-2 (2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 2 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 10.09.2024 – 3 U 2510/23Zitiert von 1
- BGH, 11.10.2006 – VIII ZR 148/05Zitiert von 5
- BGH, 10.11.2004 – VIII ZR 391/03Erneuerbare-Energien-Gesetz: Kostentragungspflicht des Netzbetreibers für die Verstärkung einer bestehenden Stichleitung als Netzausbaukosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 08.10.2003 – VIII ZR 165/01Erneuerbare-Energien-Gesetz: Netze für die allgemeine Versorgung nicht nur bei unmittelbarer Belieferung von Letztverbrauchern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 12.01.2012 – 202 EnWG 8/11
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2024 – L 9 R 264/22
- LG Oldenburg (Oldenburg), 10.04.2024 – 5 O 90/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 16.12.2020 – 3 Kart 19/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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25.10.2008 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2101)
BGBl. 2008 I S. 2101
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.